| | Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, um Sie bestmöglich auf die Patienten aus der Internationalen Praxis Dresden vorzubereiten, möchten wir Sie in diesem Newsletter zur Abrechnung und den Umgang mit Krankenbehandlungsscheinen mit verschiedenen praktischen Hinweisen informieren. Grundlegendes Die Behandlung von Patienten aus der Internationalen Praxis Dresden und deren Abrechnung ist nicht vollkommen einheitlich geregelt und abhängig vom Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer und vom Wohnort. Grundsätzlich richtet sich die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dementsprechend haben Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser umfasst unter anderem die Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Geburt. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gemäß § 6 AsylbLG beim jeweiligen Kostenträger beantragt werden (z.B. Vorstellungen beim Facharzt, Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln). Welche Besonderheiten bei Verordnungen zu beachten sind und was es für Genehmigungspflichten nach dem AsylbLG gibt, erfahren Sie im nächsten Newsletter. Krankenbehandlungsscheine und Sonderkostenträger Der Asylstatus ist ausschlaggebend für den Krankenversicherungsstatus und dementsprechend auch für die Abrechnung. Nach Stellung des Asylantrages bis zum Entscheid, aber maximal für 36 Monate, ist das AsylbLG zur Versorgung der Patienten anzuwenden. Muss sich ein Asylbewerber nach seiner Erstuntersuchung, welche durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt wurde, in ärztliche Behandlung begeben, erhält er dafür in der Regel vom jeweiligen Sonderkostenträger einen sogenannten Krankenbehandlungsschein (KBS). Die Krankenbehandlungsscheine unterscheiden sich je nach Sonderkostenträger im Aussehen und dem Ausfüllen. Damit Sie einen Überblick über alle KBS erhalten, haben wir Ihnen diese in einem Dokument zusammengefasst und erläutert. Die Sonderkostenträger in der Stadt Dresden sind die Landesdirektion Sachsen, das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden und das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. Weitere Sonderkostenträger in Sachsen sind außerdem die örtlichen Landrats- bzw. Sozialämter. |
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| Umgang mit einem Krankenbehandlungsschein  | Händische Anlage des Patienten im Praxisverwaltungssystem (PVS) mit den verpflichtenden Angaben: | | 1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift | | 2. | Kasse oder Sonderkostenträger, Versichertennummer/Aktenzeichen | | 3. | Kennzeichnung als KV-Abrechnung, Primärabrechnung und ärztliche Versorgung, | | 4. | ggf. Begrenzung der Fallgültigkeit | | 5. | Eintrag der Zuzahlungsbefreiung bis zum Ende der Gültigkeit des Versicherungsnachweises bzw. bis Quartalsende |  | KBS von Landesdirektion Sachsen und dem Sozialamt Dresden mit dem Formularkopf bedrucken |  | Auf dem KBS ist keine Angabe von Abrechnungsziffern oder Diagnosen erforderlich |  | Kopie/Scan des KBS wird in der Patientenakte abgelegt (Nachweis kann angefordert werden) |  | Einreichen der digitalen Abrechnungsdaten über die reguläre Abrechnung bei der KV Sachsen gemeinsam mit allen anderen Abrechnungsdaten |  | KBS werden zur Abrechnung nicht mit eingereicht |  | KBS sind in der Praxis für 4 Jahre zu archivieren |  | Achtung: bei Sonderkostenträger- bzw. Krankenkassenwechsel innerhalb eines Quartals muss ein neuer Fall angelegt werden und die Abrechnung erfolgt wie bei Erstvorstellung im Quartal |  | Patienten mit einem Krankenbehandlungsschein eines Sonderkostenträgers sind immer zuzahlungsbefreit. Dies muss händisch im PVS hinterlegt werden. | Patienten mit einer eGK Nach spätestens 36 Monaten erhalten die Asylbewerber eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) von einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie haben zu Beginn keine freie Wahl der Krankenkasse, sondern bekommen diese durch das leistungsgewährende Landratsamt vorgegeben. Die eGK zeichnet sich durch eine mit „XXX“ versehene Rückseite und der Personengruppe „9“ aus. Dies bedeutet, dass der Kostenträger der jeweilige Sonderkostenträger ist und die gesetzliche Krankenkasse als „Erfüllungsgehilfe“ tätig ist. |
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| | Entsprechend erhalten die Asylbewerber noch immer die Leistungen gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt im Binnenverhältnis Krankenkasse – Kostenträger. Bitte beachten Sie, dass diese Patienten von der Zuzahlung befreit sind. Falls dies nicht auf der eGK vermerkt ist, müssen Sie dies bitte händisch in Ihrem PVS erfassen. Erst wenn dem Asylantrag stattgegeben wurde, erhalten die Patienten den regulären Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit können die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln entsprechend der Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Kostenübernahmeantrag Empfehlung: Hinterlegen des Formulars im PVS mit Übernahme der Personalien aus der Patientenakte Inhalt:  | konkrete Angabe von Diagnose und Maßnahme |  | ausführlicher Begründungstext, der die Notwendigkeit für Laien anschaulich schildert |  | Angabe, ob zur Maßnahme ein Dolmetscher benötigt wird, zwingend mit Begründung aufführen | Unbedingt: Durch Patienten Schweigepflichtentbindung unterzeichnen lassen. Praktische Tipps  | Prüfen Sie bei jedem Kontakt, ob ein Behandlungsschein oder eine eGK vorliegt. |  | Vermerken Sie die Gültigkeitsdauer des Behandlungsscheins in der Patientenakte. |  | Bei unklaren Fällen kontaktieren Sie den zuständigen Kostenträger oder die Landesdirektion Sachsen. |  | Weisen Sie ihr Praxisteam ein, wie mit Behandlungsscheinen umzugehen ist. |  | Hinterlegen Sie für häufige Patienten ggf. die zuständigen Behördenkontakte. | Weitergehende Informationsmöglichkeiten Infoblatt Abrechnung Informationen, Formulare und Hinweise zur Abrechnung der KV Sachsen Die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) stellt Praxisleitfäden und FAQs bereit |
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| | Behandlungsschein = eingeschränkter Leistungsanspruch, Abrechnung über KV Sachsen mit jeweiligem Kostenträger (Landesdirektion, Sozialamt…) eGK mit Personengruppe „9“ und „XXX“ = eingeschränkter Leistungsanspruch nach AsylbLG, Abrechnung über Krankenkasse mit jeweiligem Kostenträger (Landesdirektion, Sozialamt…) eGK = volle Regelversorgung, Abrechnung wie bei GKV-Patienten |
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| | Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung bei der Versorgung geflüchteter Patienten. Ihre Bereitschaft, diese Patientengruppe zu übernehmen, ist entscheidend, damit eine kontinuierliche und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet bleibt. Wenn Sie weitere Themenwünsche oder konkrete Fragen haben, schreiben Sie uns bitte an: vse@kvsachsen.de Alle Informationen aus den Newslettern stellen wir Ihnen zusätzlich auf unserer Internetseite zur Verfügung. |
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| | Mit freundlichen Grüßen Ihre Kassenärztliche Vereinigung Sachsen |
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