Falls diese Nachricht nicht richtig dargestellt wird, können Sie sie hier lesen.
KV Sachsen 01.10.2025, Ausgabe 2

Informationen zur Behandlung internationaler Patienten in Dresden und Umgebung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

um Sie bestmöglich auf die Patienten aus der Internationalen Praxis Dresden vorzubereiten, möchten wir Sie in diesem Newsletter zur Abrechnung und den Umgang mit Krankenbehandlungsscheinen mit verschiedenen praktischen Hinweisen informieren.

Grundlegendes

Die Behandlung von Patienten aus der Internationalen Praxis Dresden und deren Abrechnung ist nicht vollkommen einheitlich geregelt und abhängig vom Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer und vom Wohnort.

Grundsätzlich richtet sich die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Dementsprechend haben Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser umfasst unter anderem die Behandlung akuter Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Geburt. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gemäß § 6 AsylbLG beim jeweiligen Kostenträger beantragt werden (z.B. Vorstellungen beim Facharzt, Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln). Welche Besonderheiten bei Verordnungen zu beachten sind und was es für Genehmigungspflichten nach dem AsylbLG gibt, erfahren Sie im nächsten Newsletter.

Krankenbehandlungsscheine und Sonderkostenträger

Der Asylstatus ist ausschlaggebend für den Krankenversicherungsstatus und dementsprechend auch für die Abrechnung. Nach Stellung des Asylantrages bis zum Entscheid, aber maximal für 36 Monate, ist das AsylbLG zur Versorgung der Patienten anzuwenden.

Muss sich ein Asylbewerber nach seiner Erstuntersuchung, welche durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt wurde, in ärztliche Behandlung begeben, erhält er dafür in der Regel vom jeweiligen Sonderkostenträger einen sogenannten Krankenbehandlungsschein (KBS). Die Krankenbehandlungsscheine unterscheiden sich je nach Sonderkostenträger im Aussehen und dem Ausfüllen. Damit Sie einen Überblick über alle KBS erhalten, haben wir Ihnen diese in einem Dokument zusammengefasst und erläutert.

Die Sonderkostenträger in der Stadt Dresden sind die Landesdirektion Sachsen, das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden und das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. Weitere Sonderkostenträger in Sachsen sind außerdem die örtlichen Landrats- bzw. Sozialämter.

Sonderkostenträger VKNr.:
Landesdirektion Sachsen (LDS) 94925
Landeshauptstadt Dresden – Sozialamt (SA) 95804
Landeshauptstadt Dresden – Jugendamt (JA) 95820
Landratsamt Bautzen 95831
Landratsamt Erzgebirgskreis 94801
Landratsamt Görlitz 95832
Landratsamt Meißen 95833
Landratsamt Mittelsachsen 94837
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 95830
Landratsamt Vogtlandkreis 94846

Umgang mit einem Krankenbehandlungsschein

Händische Anlage des Patienten im Praxisverwaltungssystem (PVS) mit den verpflichtenden Angaben:

1.

Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift

2.

Kasse oder Sonderkostenträger, Versichertennummer/Aktenzeichen

3.

Kennzeichnung als KV-Abrechnung, Primärabrechnung und ärztliche Versorgung,

4.

ggf. Begrenzung der Fallgültigkeit

5.

Eintrag der Zuzahlungsbefreiung bis zum Ende der Gültigkeit des Versicherungsnachweises bzw. bis Quartalsende

KBS von Landesdirektion Sachsen und dem Sozialamt Dresden mit dem Formularkopf bedrucken

Auf dem KBS ist keine Angabe von Abrechnungsziffern oder Diagnosen erforderlich

Kopie/Scan des KBS wird in der Patientenakte abgelegt (Nachweis kann angefordert werden)

Einreichen der digitalen Abrechnungsdaten über die reguläre Abrechnung bei der KV Sachsen gemeinsam mit allen anderen Abrechnungsdaten

KBS werden zur Abrechnung nicht mit eingereicht

KBS sind in der Praxis für 4 Jahre zu archivieren

Achtung: bei Sonderkostenträger- bzw. Krankenkassenwechsel innerhalb eines Quartals muss ein neuer Fall angelegt werden und die Abrechnung erfolgt wie bei Erstvorstellung im Quartal

Patienten mit einem Krankenbehandlungsschein eines Sonderkostenträgers sind immer zuzahlungsbefreit. Dies muss händisch im PVS hinterlegt werden.

Patienten mit einer eGK

Nach spätestens 36 Monaten erhalten die Asylbewerber eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) von einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie haben zu Beginn keine freie Wahl der Krankenkasse, sondern bekommen diese durch das leistungsgewährende Landratsamt vorgegeben. Die eGK zeichnet sich durch eine mit „XXX“ versehene Rückseite und der Personengruppe „9“ aus. Dies bedeutet, dass der Kostenträger der jeweilige Sonderkostenträger ist und die gesetzliche Krankenkasse als „Erfüllungsgehilfe“ tätig ist.

Entsprechend erhalten die Asylbewerber noch immer die Leistungen gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt im Binnenverhältnis Krankenkasse – Kostenträger.
Bitte beachten Sie, dass diese Patienten von der Zuzahlung befreit sind. Falls dies nicht auf der eGK vermerkt ist, müssen Sie dies bitte händisch in Ihrem PVS erfassen.

Erst wenn dem Asylantrag stattgegeben wurde, erhalten die Patienten den regulären Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit können die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln entsprechend der Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Kostenübernahmeantrag

Empfehlung: Hinterlegen des Formulars im PVS mit Übernahme der Personalien aus der Patientenakte

Inhalt:

konkrete Angabe von Diagnose und Maßnahme

ausführlicher Begründungstext, der die Notwendigkeit für Laien anschaulich schildert

Angabe, ob zur Maßnahme ein Dolmetscher benötigt wird, zwingend mit Begründung aufführen

Unbedingt: Durch Patienten Schweigepflichtentbindung unterzeichnen lassen.

Praktische Tipps

Prüfen Sie bei jedem Kontakt, ob ein Behandlungsschein oder eine eGK vorliegt.

Vermerken Sie die Gültigkeitsdauer des Behandlungsscheins in der Patientenakte.

Bei unklaren Fällen kontaktieren Sie den zuständigen Kostenträger oder die Landesdirektion Sachsen.

Weisen Sie ihr Praxisteam ein, wie mit Behandlungsscheinen umzugehen ist.

Hinterlegen Sie für häufige Patienten ggf. die zuständigen Behördenkontakte.

Weitergehende Informationsmöglichkeiten

Infoblatt Abrechnung

Informationen, Formulare und Hinweise zur Abrechnung der KV Sachsen

Die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) stellt Praxisleitfäden und FAQs bereit

Für Ihre Praxis ist entscheidend:

Behandlungsschein = eingeschränkter Leistungsanspruch, Abrechnung über KV Sachsen mit jeweiligem Kostenträger (Landesdirektion, Sozialamt…)

eGK mit Personengruppe „9“ und „XXX“ = eingeschränkter Leistungsanspruch nach AsylbLG, Abrechnung über Krankenkasse mit jeweiligem Kostenträger (Landesdirektion, Sozialamt…)

eGK = volle Regelversorgung, Abrechnung wie bei GKV-Patienten

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung bei der Versorgung geflüchteter Patienten. Ihre Bereitschaft, diese Patientengruppe zu übernehmen, ist entscheidend, damit eine kontinuierliche und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet bleibt.

Wenn Sie weitere Themenwünsche oder konkrete Fragen haben, schreiben Sie uns bitte an: vse@kvsachsen.de

Alle Informationen aus den Newslettern stellen wir Ihnen zusätzlich auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

Schützenhöhe 12
01099 Dresden


Vom Newsletter abmelden