| Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, im heutigen Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über die möglicherweise auszustellenden Bescheinigungen, Atteste und Stellungnahmen geben. Neben den bekannten Bescheinigungen und ärztlichen Stellungnahmen wie sie beispielsweise die Agentur für Arbeit (zur Arbeitsfähigkeit), das Sozialamt (zur Schwerbeschädigteneigenschaft) oder die Rentenversicherung (z.B. zur Erwerbsminderungsrente) anfordern, gibt es für Menschen im Asylverfahren und Menschen mit Migrationshintergrund besondere Bescheinigungen, die direkt oder indirekt mit dem Asylverfahren, dem Aufenthaltsstatus und der Integration in unsere Gesellschaft und unseren Arbeitsmarkt in Verbindung stehen. Diese wollen wir Ihnen in diesem Newsletter vorstellen. Allgemeine Arztbriefe Zur Vorlage bei den Leistungsträgern (Landesdirektion Sachsen, Sozialamt Dresden oder Landratsamt) bzw. zur Sicherstellung der Datenübermittlung bei Transfer an einen anderen Wohnort ist bei „Zettelversicherten“ ein Arztbrief zur Konsultation erforderlich. In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen wird im Medpoint eine medizinische Akte geführt, die dem Patienten bei Transfer übergeben wird. Um (kostenintensive) Doppeluntersuchungen zu vermeiden bzw. die Kostenübernahme für Facharztvorstellungen zu beantragen, ist der dem Patienten mitgegebene Arztbrief ein einfaches Instrument der Datenübermittlung. Kitatauglichkeit, Impfbescheinigung Für in Deutschland geborene Kinder genügt für die Zulassung zum Kitabesuch die Vorlage des vollständig geführten gelben Vorsorgeheftes und des Impfausweises. Da viele ausländische Kinder kein komplett geführtes Gelbes Heft oder nur einen Impfausweis aus dem Heimatland oder einem Transitland besitzen, ist in der Regel eine Kitatauglichkeitsbescheinigung auf dem amtlichen Vordruck der Stadt Dresden oder der Kita erforderlich, andernfalls kann die Aufnahme des Kindes in die Kita verweigert werden. Bescheinigung der Reisefähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit Personengebundene Besonderheiten können ein Abschiebehindernis darstellen. In der Regel fordert der Anwalt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine ärztliche Stellungnahme mit Angabe der Reisefähigkeit an. Bei bestehender Reiseunfähigkeit z.B. wegen PTBS, Suizidalität oder anderer psychischer Erkrankungen oder bei Reiseunfähigkeit wegen körperlicher Beschwerden muss diese bescheinigt und begründet werden. Reiseunfähigkeit kann bereits bei erforderlicher dauerhafter Einnahme von Medikamenten oder einer gekoppelten Therapie aus Medikation und z.B. Psychotherapie bestehen, wenn deren Unterbrechung eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten verursachen würde. Es empfiehlt sich, dem Patienten ein eigenes Exemplar der Reiseunfähigkeitsbescheinigung auszuhändigen, welches dieser bei drohender Abschiebung den Vollzugsbeamten vorlegen kann. Über die endgültige rechtsverbildliche Beurteilung der Reisefähigkeit entscheidet im Zweifelsfall der Amtsarzt. Eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit betrifft auch innerhalb Deutschlands geplante Transfers in andere Unterkünfte. Diese kann zum Beispiel bei der Anbindung an die medizinische Versorgungsstruktur einer Großstadt mit bestehenden Terminen in fachärztlichen Sprechstunden erforderlich sein, um die Fortführung von Therapien zu sichern. Auch bei fortgeschrittener Schwangerschaft mit bereits geplanter Sectio kann das Aussprechen einer Reiseunfähigkeit den geplanten Termin sichern. Das Aussprechen eines solchen Reiseverbotes betrifft aber auch Reisen, die der Patient selbst wünscht, z.B. den Umzug zu Verwandten. Bei Reiseunfähigkeit bzw. Reiseverbot sind solche Reisen ebenfalls untersagt. Darüber ist der Patient aufzuklären. Bescheinigung zum Besuch des Deutschkurses bzw. Krankschreibung für die Schule Mitunter stehen persönliche oder familiäre Gründe dem Besuch des Deutschkurses entgegen. Dies können zum Beispiel die Pflege eines Angehörigen, die Betreuung kleiner Kinder aber auch kognitive Defizite bzw. psychische Belastung in der schulischen Situation oder – gemessen an der Lebenserwartung des Herkunftslandes – sehr hohes Alter sein (Lebenserwartung in Afghanistan für Frauen z.B. 58 Jahre). Dann kann eine ärztliche Bescheinigung von der Besuchspflicht bzgl. des Deutschkurses zeitweise oder dauerhaft befreien. Genauso kann die Bescheinigung aber auch die Befreiung von der Besuchspflicht verneinen. Bei akuter Erkrankung muss beim Deutschkurs immer eine Krankschreibung des Arztes vom ersten Tag des Fehlens an vorgelegt werden. Bei Nutzung der eAU muss dem Patienten ein schriftlicher Ausdruck der Arbeitgeberseite der AU mitgegeben werden. Die Nichtvorlage der Krankschreibung führt wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht zu Sanktionen, die von Leistungskürzungen bis hin zum Verlust des Aufenthaltsrechts reichen können. Bescheinigung zur Wohnsitznahme bzw. zu den Wohnbedingungen Mitunter sind die Wohnverhältnisse in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder in Gemeinschaftsunterkünften gegenläufig zur medizinisch indizierten Therapie. Beispiel hier ist die Etablierung einer schlafanstoßenden antidepressiven Medikation beim Zusammenleben des Patienten mit mehreren Zimmermitbewohnern mit anderem Tagesrhythmus und Lärmempfinden. Dann kann eine Unterbringung in einem Einzelzimmer medizinisch für den Therapieerfolg erforderlich sein. Für den Antrag auf andere Unterbringung muss ein ärztliches Attest beigefügt werden. Auch besondere Erfordernisse an den Wohnraum, z.B. Barrierefreiheit und ausreichend Platz zur Umbettung vom Rollstuhl ins Bett, schnell und barrierefrei zugängliche Sanitäranlagen bei Darmerkrankungen, eine private Waschmöglichkeit bei Hauterkrankungen, eine niedrigere Etage bei starken Kniebeschwerden oder eine eigene Kochmöglichkeit bei besonderer Ernährung, können Inhalt eines Attests sein. Weiterhin können schwere Erkrankungen im Finalstadium oder der Einzug pflegender Angehöriger eine Einzelunterbringung begründen. Bescheinigung zur besonderen Ernährung In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit Verpflegung über einen Cateringservice ist das Erfordernis einer besonderen Ernährung schriftlich zu attestieren, damit die Caterer entsprechend beauftragt werden können. Bescheinigung zur Freiheit von Krankheiten, Bescheinigung zum Arztbesuch Häufig werden von ausländischen Menschen durch Ämter oder Schulen/Kitas Bescheinigungen verlangt, dass sie frei von Infektionskrankheiten, von Skabies oder frei von Läusen sind. Auch für minderjährige Schüler wird oft eine Bescheinigung vom Arzt verlangt, dass das Kind wegen Krankheit nicht die Schule besuchen kann. Bei der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen oder in Gemeinschaftsunterkünften bedarf es der Entlastung, damit Quarantänemaßnahmen wieder aufgehoben werden können. Bescheinigung im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland Bei der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland wird durch die Rückkehrberatung des BAMF bzw. des Sozialamtes ein ärztliches Attest verlangt. Dafür legt der Patient ein mit seiner Schweigepflichtsentbindung versehenes Formular der IOM (International Organisation for Migration) vor, dass durch den behandelnden Hausarzt/Kinderarzt ausgefüllt werden soll. Diesem Formular sind zudem das Krankenblatt (sofern zusätzlich aussagekräftig), wesentliche Befunde, ein Medikamentenplan (ggf. mit dem Vermerk, dass die Medikamente zum persönlichen Bedarf gehören und im Handgepäck mitgeführt werden müssen) und ein Rezept mit der Quartalsverordnung aller Dauermedikamente beizufügen. Stellungnahmen/Gutachten im Zusammenhang mit der Anhörung beim BAMF Bei der Anhörung beim BAMF wird der Patient auch zu seiner Krankengeschichte befragt. In aller Regel fordert das BAMF dann den Patienten auf, seine angegebenen Beschwerden und Erkrankungen mit ärztlichen Attesten zu belegen. Es besteht dahingehend eine Mitwirkungspflicht des Patienten. Bei einfachen Erkrankungen erfolgt die Bescheinigung zu Lasten des Leistungsträgers (Landesdirektion Sachsen). Daneben gibt es aber auch Anforderungen, bei denen die Kosten der Untersuchung durch das BAMF getragen werden. Dazu wird dem Patienten ein Hinweisblatt zur Erstellung der Stellungnahme und das Anforderungsschreiben, häufig mit einer Fristsetzung, ausgehändigt, in dem auch die Art der Kostentragung angegeben ist. Eine Fristverlängerung kann durch den Patienten beantragt werden. Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren bzw. Widerspruchsverfahren Auch im Asylverfahren selbst wird über den vertretenden Anwalt eine ärztliche Stellungnahme zur Darlegung des Gesundheitszustands benötigt. Darin müssen analog zur Stellungnahme für das BAMF die medizinischen Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung bzw. den Aufenthalt in Deutschland dargelegt werden. Die Stellungnahme wird unter Angabe der konkreten Fragestellung(en) durch den Anwalt angefordert. Mitunter kann es hilfreich sein, telefonisch zu klären, ob die vorliegenden Diagnosen für einen positiven Ausgang des Verfahrens ausreichend sind. Sonstiges Daneben gibt es weitere deutlich seltenere Anfragen, die eine ärztliche Bescheinigung erfordern. Dies sind Anfragen zur Unterstützung beim Antrag auf Familiennachzug, beim Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder beim Einbürgerungsverfahren. Ein Familiennachzug kann medizinisch begründet sein, wenn die Pflegebedürftigkeit des Patienten eine Pflege durch (noch im Ausland lebende) Angehörige erforderlich macht oder die Zusammenführung mit engen Familienmitgliedern (Partner, Kinder) die psychische Stabilisierung ermöglichen würde. Die Niederlassungserlaubnis erlaubt die freie Wahl des Wohnortes innerhalb Deutschlands und auch hier kann die Zusammenführung mit anderen in Deutschland lebenden Familienmitgliedern die Pflege oder die wirtschaftliche Unterstützung des Patienten sichern. Beim Einbürgerungsverfahren ist oft der nichtbestandene Deutschtest der Hinderungsgrund. Hier kann die Bescheinigung von kognitiven Defiziten oder in der psychischen Erkrankung begründeter Unfähigkeit, die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang zu erlernen, für das Verfahren hilfreich sein. Für all die zu erstellenden Bescheinigungen und Atteste haben wir verschiedene Formulierungshilfen zusammengestellt. Bei Bedarf können Sie dies gern über vse@kvsachsen.de anfordern. Bitte beachten Sie, dass dies nur Entwürfe/Vorschläge sind und von Ihnen entsprechend angepasst und geprüft werden müssen. Wir hoffen, dass wir Sie damit bei Ihrer Arbeit unterstützen können. Außerdem haben wir eine Vorlage zur Beantragung der Kostenübernahme für Sie zur Verfügung gestellt. Diese Vorlage können Sie sich bei Bedarf in Ihr Patientenverwaltungssystem einpflegen und für mögliche Beantragungen der Kostenübernahme bei besonderen medizinischen Leistungen oder auch für Dolmetscherleistungen beim entsprechenden Kostenträger nutzen. |